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   BFH, 11.12.2018 - III R 47/17 (NV)   

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https://dejure.org/2018,54280
BFH, 11.12.2018 - III R 47/17 (NV) (https://dejure.org/2018,54280)
BFH, Entscheidung vom 11.12.2018 - III R 47/17 (NV) (https://dejure.org/2018,54280)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 2018 - III R 47/17 (NV) (https://dejure.org/2018,54280)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 62 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 63 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 32 Abs 1 Nr 1, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 3, EStG VZ 2016
    Mehraktige Erstausbildung im Kindergeldrecht

  • Bundesfinanzhof

    Mehraktige Erstausbildung im Kindergeldrecht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 32 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009
    Mehraktige Erstausbildung im Kindergeldrecht

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, §§ 8, 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch, § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Mehraktige Erstausbildung im Kindergeldrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehraktige Erstausbildung im Kindergeldrecht

  • rechtsportal.de

    Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung zur Steuerfachangestellten neben einer Tätigkeit in diesem Beruf die Fachschule für Wirtschaft zur Erlangung des Abschlusses als "Staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in" besuchenden Kindes

  • datenbank.nwb.de

    Mehraktige Erstausbildung im Kindergeldrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a
    Kindergeld, Berufsausbildung

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a
    Kindergeld, Berufsausbildung

  • juris (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus BFH, 11.12.2018 - III R 47/17
    Hinsichtlich der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium hat der Senat entschieden, dass das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffes erstmalige Berufsausbildung darstellt (Senatsurteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 19 ff.) und der Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enger auszulegen ist als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal "Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird" (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22 ff.).

    Die den Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG begrenzenden Kriterien hat der Senat dabei vor allem in folgenden Punkten gesehen: Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Prüfung erfolgt (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemein bildendenden Schule erfolgen soll (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 27).

    In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

    Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinanderstehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

    c) Soweit sich aus der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 und vom 8. September 2016 III R 27/15 (BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278) etwas anderes ergibt, wird hieran nicht weiter festgehalten.

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

    Auszug aus BFH, 11.12.2018 - III R 47/17
    Führt das Kind etwa neben einer 22 Wochenstunden umfassenden Arbeitstätigkeit ein Vollzeitstudium an der Universität durch, kann auch weiter der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (s. hierzu etwa BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166).

    Der VI. Senat hat mitgeteilt, dass er einer Abweichung von seinem Urteil in BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166 zustimmt.

  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus BFH, 11.12.2018 - III R 47/17
    An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnittes eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnittes eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnittes dient (Senatsurteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz 15).
  • BFH, 08.09.2016 - III R 27/15

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

    Auszug aus BFH, 11.12.2018 - III R 47/17
    c) Soweit sich aus der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 und vom 8. September 2016 III R 27/15 (BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278) etwas anderes ergibt, wird hieran nicht weiter festgehalten.
  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 3050/16

    Kinder/Ausbildung - "Schädliche" Zweitausbildung

    Auszug aus BFH, 11.12.2018 - III R 47/17
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Mai 2017 1 K 3050/16 Kg aufgehoben.
  • FG Münster, 14.05.2018 - 13 K 1161/17

    Studium zum Sparkassenfachwirt kann zu Anspruch auf Kindergeld führen

    Aufbauend auf diesen Grundsätzen hat das FG Münster mit Urteilen vom 23.5.2017 (1 K 2410/16 Kg, Revision beim BFH: III R 18/17, und 1 K 3050/16 Kg, Revision beim BFH: III R 47/17) eine Zäsur erkannt und eine Kindergeldfestsetzung abgelehnt, weil in den beiden dortigen Fällen Voraussetzung für die Teilnahme an der Abschlussprüfung im späteren Ausbildungsgang u.a. eine praktische Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf von mindestens einem Jahr war; dieses berufspraktische Jahr konnte in den dortigen Urteilsfällen während der Fachschulausbildung abgeleistet werden.
  • FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 2210/17

    Kinder in Berufsausbildung - Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer

    Durch die Notwendigkeit der berufspraktischen Erfahrung ergebe sich eine Zäsur zwischen den Ausbildungsabschnitten; dies gelte selbst dann, wenn die Berufserfahrung parallel zu der weiteren Ausbildungsmaßnahme gesammelt werden könne (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2016 - III R 14/15, BStBl. II 2016, 615, zum "Betriebswirt (VWA)"; s.a. BFH-Beschluss vom 29.08.2017 - XI B 57/17, BFH/NV 2018, 22, zur "Führungskraft Handel"; dem folgend: Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.10.2017 - 13 K 76/17, Juris, zur "Steuerfachwirtin"; FG Düsseldorf vom 06.12.2017 - 2 K 1605/17, Juris, Revision anhängig unter III R 3/18; FG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - 9 K 1541/17 Kg, Juris, zur "Steuerfachwirtin"; FG Münster, Urteil vom 14.12.2017 - 3 K 2536/17, Juris, Revision anhängig unter III R 2/18, zur "Staatlich geprüften Betriebswirtin"; FG Münster, Urteil vom 17.01.2018 - 3 K 2555/17 Kg, Juris, zum "Steuerfachwirt"; FG Münster, Urteil vom 23.05.2017 - 1 K 2410/16 Kg, Juris, zur "Staatlich geprüften Betriebswirtin"; FG Münster, Urteil vom 23.05.2017 - 1 K 3050/16 Kg, Juris, Revision anhängig unter III R 47/17, zur "Staatl.

    Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen, da der Senat mit dem vorliegenden Urteil von der bisherigen BFH-Rechtsprechung abweicht und im Hinblick auf die hier streitigen Rechtsfragen bereits die Revisionsverfahren III R 47/17, III R 2/18, III R 3/18 und III R 32/17 anhängig sind.

  • FG Niedersachsen, 17.10.2017 - 13 K 76/17

    Berücksichtigungsfähigkeit eines volljährigen Kindes beim Kindergeld während der

    cc) Auch nach der aktuellen Rechtsprechung anderer Finanzgerichte wird die Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit Bestehen der Prüfung im Beruf "Steuerfachangestellte/r" abgeschlossen (vgl. Urteil des Finanzgerichts - FG - des Saarlandes vom 15. Februar 2017 2 K 1290/16, juris, nicht rechtskräftig, Aktenzeichen des Revisionsverfahrens: V R 13/17; FG Münster, Urteil vom 23. Mai 2017 1 K 2410/16 Kg, juris, nicht rechtskräftig, Aktenzeichen des Revisionsverfahrens: III R 18/17; FG Münster, Urteil vom 23. Mai 2017 1 K 3050/16 Kg, juris, nicht rechtskräftig, Aktenzeichen des Revisionsverfahrens: XI R 25/17).

    Wegen der anhängigen Revisionsverfahren V R 13/17, III R 18/17 und XI R 25/17 war die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.

  • FG Niedersachsen, 06.02.2018 - 13 K 171/17

    Gewährung von Kindergeld für die Zeit einer Ausbildung zum "Bankfachwirt

    Der Senat weicht insoweit allerdings von der Auffassung des FG Münster ab, das in seinen Urteilen vom 23. Mai 2017 (1 K 3050/16 Kg, juris, Revision eingelegt, Az. des BFH: XI R 25/17 und 1 K 2410/16 Kg, juris, Revision eingelegt, Az. des BFH: III R 18/17) davon ausgeht, dass das Erfordernis einer praktischen Berufstätigkeit für den Abschluss auch dann eine Zäsur darstellt, wenn das Kind die praktische Berufstätigkeit parallel zu der theoretischen Ausbildung absolvieren kann (ebenso wie hier dagegen: Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28. Juni 2017 - 5 K 2388/15, juris, zur Weiterbildung einer "Immobilienkauffrau" zur "geprüften Immobilienfachwirtin").
  • FG Münster, 16.08.2018 - 10 K 3767/17

    Ausbildung - Banklehre und Bachelorstudium als einheitliche Berufsausbildung

    Das gelte unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit vor Beginn der zweiten und zu dem weiteren Abschluss führenden Ausbildungsmaßnahme ausgeübt wird, oder ob die Berufstätigkeit und die weitere Ausbildungsmaßnahme parallel aufgenommen werden (FG Münster, Urteile vom 23.05.2017 1 K 2410/16 Kg, juris - BFH-Urteil vom 11.04.2018 III R 18/17, nicht veröffentlicht und 1 K 3050/16 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 47/17, betrifft die weitere Ausbildung einer Steuerfachangestellten zur Betriebswirtin bzw. Bilanzbuchhalterin; FG Münster, Urteil vom 14.12.2017 3 K 2536/17 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 2/18, betrifft die weitere Ausbildung einer Bankkauffrau zur staatlich geprüften Betriebswirtin; FG Münster, Urteil vom 17.01.2018 3 K 2555/17 KG, juris; anders: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.6.2017 5 K 2388/15, juris).

    Die praktische Berufstätigkeit stelle daher eine entsprechende Zäsur zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten dar (FG Münster, Urteile vom 23.05.2017 1 K 2410/16 Kg, juris - BFH-Urteil vom 11.04.2018 III R 18/17, nicht veröffentlicht und 1 K 3050/16 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 47/17).

  • FG Düsseldorf, 08.03.2019 - 15 K 1820/18

    Gewährung von Kindergeld für einen Volljährigen bis zum Abschluss einer

    Denn dort setzte das Studium des Kindes eine berufspraktische Erfahrung von nicht unter einem Jahr voraus (so etwa auch im Fall lt. Urteil des FG Münster vom 23.05.2017 1 K 3050/16 Kg, juris, Rev. BFH III R 47/17).

    Die Revisionszulassung stützt sich auf § 115 Abs. 2 FGO; die Rechtsfrage ist u. a. Gegenstand der noch anhängigen Revisionsverfahren BFH III R 47/17, III R 8/18, III R 17/18 und III R 41/18.

  • FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 3850/17

    Kinder in Berufsausbildung - Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer

    Durch die Notwendigkeit der berufspraktischen Erfahrung ergebe sich eine Zäsur zwischen den Ausbildungsabschnitten; dies gelte selbst dann, wenn die Berufserfahrung parallel zu der weiteren Ausbildungsmaßnahme gesammelt werden könne (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2016 - III R 14/15, BStBl. II 2016, 615, zum "Betriebswirt (VWA)"; s.a. BFH-Beschluss vom 29.08.2017 - XI B 57/17, BFH/NV 2018, 22, zur "Führungskraft Handel"; dem folgend: Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.10.2017 - 13 K 76/17, Juris, zur "Steuerfachwirtin"; FG Düsseldorf vom 06.12.2017 - 2 K 1605/17, Juris, Revision anhängig unter III R 3/18; FG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - 9 K 1541/17 Kg, Juris, zur "Steuerfachwirtin"; FG Münster, Urteil vom 14.12.2017 - 3 K 2536/17, Juris, zur "Staatlich geprüften Betriebswirtin"; FG Münster, Urteil vom 17.01.2018 - 3 K 2555/17 Kg, Juris, zum "Steuerfachwirt"; FG Münster, Urteil vom 23.05.2017 - 1 K 2410/16 Kg, Juris, zur "Staatlich geprüften Betriebswirtin"; FG Münster, Urteil vom 23.05.2017 - 1 K 3050/16 Kg, Juris, Revision anhängig unter III R 47/17, zur "Staatl.

    Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen, da der Senat mit dem vorliegenden Urteil von der bisherigen BFH-Rechtsprechung abweicht und im Hinblick auf die hier streitigen Rechtsfragen bereits die Revisionsverfahren III R 47/17, III R 2/18, III R 3/18 und III R 32/17 anhängig sind.

  • FG Münster, 14.12.2017 - 3 K 2536/17

    Kindergeld - Erstmalige Berufsausbildung, Weiterbildung, Abgrenzung bei

    Nach zwei - nicht rechtskräftigen - Entscheidungen des Finanzgerichts Münster scheidet eine einheitliche Ausbildung unabhängig davon aus, ob die Berufstätigkeit vor Beginn der weiteren Ausbildungsmaßnahme ausgeübt werden muss oder ob sie parallel zu der bereits in Teilzeitform begonnenen weiteren Ausbildung erfolgen kann (Finanzgericht Münster, Urteile vom 23.05.2017 1 K 2410/16 Kg, Rn. 21, juris, Revision anhängig unter III R 18/17, und 1 K 3050/16 Kg, Rn. 22, juris, Revision anhängig unter XI R 25/17).

    Zur gleichen Problematik sind unter den Aktenzeichen III R 18/17, V R 13/17 und XI R 25/17 bereits Revisionsverfahren beim BFH anhängig.

  • FG Münster, 17.01.2018 - 3 K 2555/17

    Ausbildung - Einheitliche erstmalige Berufsausbildung

    Nach zwei - nicht rechtskräftigen - Entscheidungen des Finanzgerichts Münster scheidet eine einheitliche Ausbildung unabhängig davon aus, ob die Berufstätigkeit vor Beginn der weiteren Ausbildungsmaßnahme ausgeübt werden muss oder ob sie parallel zu der bereits in Teilzeitform begonnenen weiteren Ausbildung erfolgen kann (Finanzgericht Münster, Urteile vom 23.05.2017 1 K 2410/16 Kg, Rn. 21, juris, Revision anhängig unter III R 18/17, und 1 K 3050/16 Kg, Rn. 22, juris, Revision anhängig unter XI R 25/17).

    Zur gleichen Problematik sind unter den Aktenzeichen III R 18/17, V R 13/17 und XI R 25/17 bereits Revisionsverfahren beim BFH anhängig.

  • FG Düsseldorf, 23.09.2020 - 7 K 2386/18

    Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zum Verwaltungsfachwirt

    Der BFH hat mit Urteilen u.a. vom 11.12.2018 (III R 26/18, III R 32/17, III R 47/17, III R 22/18, III R 2/18), vom 17.1.2019 (III R 32/18) und vom 20.2.2019 (III R 42/18) seine bisherige Rechtsprechung ergänzt und vertieft und ausgeführt, es könne an einer einheitlichen Erstausbildung auch dann fehlen, wenn das Kind nach Erlangung des ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine Berufstätigkeit aufnimmt und die daneben in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund treten.

    Führe das Kind etwa neben einer 22 Wochenstunden umfassenden Arbeitstätigkeit ein Vollzeitstudium an der Universität durch, könne auch weiter der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (vgl. BFH, Urteil vom 11.12.2018 III R 47/17, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFH/NV- 2019, 694).

  • FG Düsseldorf, 16.08.2018 - 15 K 877/18

    Einkommensteuerliche Betrachtung eines Berufsabschlusses als Teil der

  • FG Münster, 02.08.2018 - 10 K 819/18

    Kindergeld - Einheitliche mehraktige Berufsausbildung

  • FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 2 K 155/17

    Kindergeld

  • FG Düsseldorf, 29.08.2018 - 15 K 1377/18

    Kindergeldanspruch nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines

  • FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1605/17

    Rechtsstreit um das Vorliegen einer mehraktigen Berufsausbildung bzw.

  • FG Niedersachsen, 13.12.2018 - 11 K 155/18

    Streit um die Gewährung von Kindergeld; Erstausbildung

  • FG Münster, 24.05.2018 - 10 K 768/17

    Kindergeld - Einheitliche erstmalige Berufsausbildung, Abgrenzung zur

  • FG Düsseldorf, 24.10.2019 - 15 K 1700/19

    Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zum Bankbetriebswirt -

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